Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsecht, Berlin und Essen.
Wenn Mieter eine Kündigung ihres Vermieters bekommen, müssen sie deswegen nicht in Panik ausbrechen. Damit eine Räumung der Wohnung verhindert werden kann, gilt es allerdings einige Hinweise zu beachten.
Prüfung der Kündigungsgründe
Der Vermieter muss seine Kündigung auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Kündigungsgründe stützen. Diese Gründe werden bei einem Prozess von den Gerichten genau überprüft.
Kündigung wegen Eigenbedarfs
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter den zur Kündigung berechtigenden Eigenbedarf sowie die Umstände, auf die dieser gestützt wird, schon in der schriftlichen Kündigung darlegen. Diesen Anforderungen werden Vermieter häufig nicht gerecht. Auch für den Fall, dass dem Vermieter hier keine Fehler unterlaufen sind, müssen die Gründe dann vor Gericht später auch bewiesen werden können. Auch damit haben Vermiete oftmals Probleme.
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters bei der Miete, den Nebenkosten oder der Kaution muss der Vermieter darlegen, in welcher Höhe die Rückstände bestehen und wie sie im Einzelnen zusammengesetzt sind.
Kündigung wegen Fehlerverhaltens des Mieters
In diesem Fall muss der Vermieter ebenfalls die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben darlegen. Oftmals ist auch vor der Kündigung noch eine Abmahnung erforderlich.
Umgehend nach Zugang der Räumungsklage tätig werden
Spätestens wenn Ihnen vom zuständigen Amtsgericht die Räumungsklage zugestellt wurde, müssen Sie sofort tätig werden. Andernfalls kann im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen. Aus dem Räumungsurteil kann der Vermieter dann die Zwangsvollstreckung betreiben.
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11.05.2016
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