Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Pressemeldungen zufolge hat ein Teil der Mitarbeiter bei Wiesenhof wegen des Brands bereits die Kündigung erhalten. Für die betroffenen Mitarbeiter soll zudem wohl ein Sozialplan erstellt werden. Was ist den von einer Kündigung betroffenen Wiesenhof-Mitarbeitern zu raten?
Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung
Der wichtigste Rat: Erheben Sie unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage. Wird diese Frist versäumt, können Sie gegen die Kündigung in der Regel wirksam nichts mehr unternehmen. Nur wenn Sie die Klage einreichen, halten Sie sich alle Optionen offen.
Kündigungsschutzklage trotz Sozialplans
Auch von den Versprechen eines Sozialplans und entsprechender Leistungen sollte man sich auf gar keinen Fall von der Kündigungsschutzklage abhalten lassen. Die Leistungen aus dem Sozialplan stehen einem später auf jeden Fall zu.
Erfolgsaussichten für die Kündigungsschutzklage
Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage können derzeit noch nicht abschließend bewertet werden. Darauf kommt es aber auch nicht an, über 90 Prozent aller Kündigungsschutzklagen enden mit der Vereinbarung einer Abfindungszahlung, obwohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs in der Regel der Ausgang des Kündigungsschutzklageverfahrens noch völlig ungewiss ist.
Häufige Fehler bei Kündigungen
Nachfolgende Punkte müssen Arbeitgeber bei jeder Kündigung beachten. Das ist in der Praxis aber nicht ganz so einfach, gerade wenn Kündigungen unter großem Zeitdruck erfolgen müssen. Hier bieten sich dann Ansatzpunkte für die Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage, die Kündigung erfolgreich anzugreifen. Dies ist dann Voraussetzung für die Erzielung einer guten Abfindung bzw. für die Rettung des Arbeitsplatzes.
Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl vornehmen
Soweit nicht sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden, muss der Arbeitgeber eine soziale Auswahl zwischen den vergleichbaren Arbeitnehmern durchführen. Der Arbeitgeber muss zunächst alle Arbeitnehmer, die grundsätzlich vergleichbare Tätigkeiten durchführen, herausnehmen. Innerhalb dieser Gruppe muss der Arbeitgeber die einzelnen Arbeitnehmer vergleichen und die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer zuerst kündigen. Kriterien sind Zeitdauer der Beschäftigung (Betriebszugehörigkeit), Lebensalter, Familienstand und Unterhaltspflichten. Aber auch Schwerbehinderungen und Betriebsratszugehörigkeiten muss der Arbeitgeber berücksichtigen. Dabei werden regelmäßig Fehler gemacht.
Unzureichende Betriebsratsanhörung macht die Kündigung unwirksam
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Hier sind eine Menge Formalien und Fristen einzuhalten. Macht der Arbeitgeber einen Fehler bei der Betriebsratsanhörung, ist die Kündigung in jedem Fall unwirksam.
Fehler des Arbeitgebers zur Erzielung einer hohen Abfindung nutzen
Insgesamt ist das vom Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zu beachtende Verfahren extrem kompliziert. Hierbei werden häufig Fehler gemacht. Dementsprechend zahlen Arbeitgeber bei einer Klage gegen eine betriebsbedingte Kündigung regelmäßig hohe Abfindungen, um den Arbeitnehmer loszuwerden. Voraussetzung für die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung ist auch hier, dass ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Fachanwalt oder Rechtsanwalt möglichst viele Fehler im Verfahren findet und den Arbeitgeber dann im Kündigungsschutzverfahren unter Druck setzt.
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30.03.2016
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