Was Tierfreunde in Stadt und Wald beachten müssen
Quelle: ERGO Group
Wenn es kälter wird, finden sich in Wäldern und Stadtparks wieder vermehrt Tierfreunde ein, die Enten, Schwäne, Rehe, Wildschweine & Co. großzügig mit Futter versorgen. Aber ist das gut gemeinte Füttern von Wildtieren erlaubt? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), klärt auf.
Wildtiere im Wald…
In Herbst und Winter unternehmen viele Familien und Senioren Waldspaziergänge, um Rehe oder Wildschweine mit gesammelten Kastanien, Brot und anderem Futter zu versorgen. Aber: Ist das erlaubt? „Ob und wann Tiere gefüttert werden dürfen, regelt das Jagdrecht“, erläutert Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) und ergänzt: „Die jeweiligen Landesjagdgesetze enthalten die Fütterungsregeln.“ Wichtig zu wissen: Diese Vorgaben sehen in der Regel lediglich vor, dass Jäger oder Förster Wildtiere in Notsituationen füttern dürfen oder sogar müssen. Ob eine Notsituation vorliegt, entscheidet meist die Jagdbehörde. Beispielsweise in sehr kalten Wintern, in denen die Tiere sonst keine Nahrung finden. Für Spaziergänger gilt jedoch: Sie sollten Wild in freier Wildbahn generell nicht füttern. In einigen Bundesländern ist dies ausdrücklich verboten, in anderen auf bestimmte Wildarten begrenzt, in wieder anderen gibt es keine gesetzliche Regelung dazu, die Jagdbehörden können jedoch örtliche Vorgaben machen. „Wer trotz Verbot Rehe & Co. füttert, begeht eine Ordnungswidrigkeit“, warnt die D.A.S. Juristin. Erwischt ein Jäger einen Spaziergänger beim Füttern, darf er ihn festhalten und seine Personalien aufnehmen. Es droht je nach Bundesland ein Bußgeld von 2.500 bis zu 5.000 Euro. Der Grund: Jäger und Förster müssen die Tiere vor falscher Nahrung schützen. Denn gerade Brot vertragen Rehe nicht. Gewöhnen sich Wildtiere außerdem an die Nähe der Menschen und werden zahmer, schrecken sie auch weniger vor der städtischen Umgebung in Siedlungsgebieten zurück. Dringen dann beispielsweise Wildschweine in Wohngebiete vor, können sie dort großen Schaden anrichten. Darüber hinaus würde die Anzahl der Wildunfälle im Straßenverkehr steigen. Auch ohne ausdrückliches Verbot sollten Tierfreunde daher von einer nicht artgerechten Wildfütterung absehen.
Wildtiere in der Stadt und im Park…
Wer Enten, Schwänen oder Tauben etwas Gutes tun will, wirft ihnen oft sein altes Brot zu. „In diesem Fall müssen sich die Tierfreunde nicht an das Jagd- sondern an das Stadtrecht halten“, so Michaela Rassat. „Ob Enten oder Schwäne Futter bekommen dürfen, ist in Deutschland nicht grundsätzlich geregelt“, weiß die D.A.S. Juristin. Dies kann jede Stadt individuell festlegen. So können Gemeinden beispielsweise per Satzung ein allgemeines Taubenfütterungsverbot erlassen. Tauben gelten in vielen Städten als Plage, da ihr Kot für Gebäude schädlich ist. Deshalb sollen die Einwohner sie nicht noch durch Futter anlocken. Wer gegen das Verbot verstößt, muss mancherorts mit einem Bußgeld von 20 Euro rechnen (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 836/06). Informationen über ein mögliches Fütterungsverbot erhalten Bürger in ihrer jeweiligen Stadtverwaltung. Verboten ist das Füttern von Tauben, Enten oder Schwänen zum Beispiel in Stuttgart oder München. Ein solches Verbot ist in der Regel durch entsprechende Hinweisschilder in Parks oder an Seen erkennbar. Doch auch wenn das Füttern erlaubt ist, sollten Tierfreunde einige Regeln beachten: Futter zum Beispiel niemals ins Wasser werfen! Denn übrig gebliebenes Brot sinkt auf den Boden und verfault dort. Vor allem in stehenden Gewässern kann dies Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht haben. Futter also besser ans Ufer werfen. Was übrig bleibt, sollten Tierfreunde dann wieder einsammeln. So lockt es keine anderen Tiere wie Ratten oder Mäuse an. Besser ist es außerdem, in Zoohandlungen spezielles Futter für Wasservögel zu kaufen. Das ist für Enten und Schwäne gesünder als Brot.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.908
Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.
Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die „ERGO Group“ als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg – vielen Dank!
Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de
Firmenkontakt
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Dr. Claudia Wagner
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-2980
claudia.wagner@ergo.de
http://www.ergo.com
Pressekontakt
HARTZKOM
Laura Wolf
Hansastraße 17
80686 München
089 99846118
das@hartzkom.de
http://www.hartzkom.de