Will die Allianz 5000 Stellen abbauen? Was tun bei einem Aufhebungsvertrag?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Will die Allianz 5000 Stellen abbauen? Was tun bei einem Aufhebungsvertrag?
Fachanwalt Bredereck

Das Manager Magazin hat in seiner Onlineausgabe vom 21.06.2018 über einen möglicherweise geplanten Stellenabbau beim Versicherungskonzern Allianz berichtet. Man erwäge, mindestens 5000 Arbeitsplätze, das seien 20 Prozent der Belegschaft, in den kommenden Jahren abzubauen, was die Allianz dem Bericht zufolge bestreitet. Das Magazin beruft sich auf Unternehmerkreise. Dem Medienbericht zufolge will der Münchener Versicherer den Stellenabbau “mit freiwilligen Vereinbarungen” umsetzen. Was das für die Allianzmitarbeiter bedeutet, sagt Kündigungsschutzexperte Alexander Bredereck.

Wenn sich der Bericht bewahrheitet, werden viele Allianzmitarbeiter in Zukunft ein Abfindungsangebot erhalten, in Aufhebungsverträgen, die Mitarbeitern einen Anreiz bieten sollen, freiwillig den Konzern zu verlassen. Jeder Arbeitnehmer, dem man einen Aufhebungsvertrag anbietet, muss folgendes beachten.

Mit einem Aufhebungsvertrag riskiert man eine Sperre auf den Bezug des Arbeitslosengeldes. Jemand, der freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss mit einer dreimonatigen Sperrzeit rechnen. Diese Sperrzeit kann man regelmäßig nur dann umgehen, wenn man eine Kündigung abwartet, sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, sich im Prozess mit seinem Arbeitgeber in einem gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich einigt und dort gegen Zahlung einer Abfindung dem Arbeitsplatzverlust zustimmt. In dem Fall wird man regelmäßig sein volles Arbeitslosengeld beziehen. Auch die Abfindung erhöht sich in dem Fall meistens deutlich.

Denn: Meistens kann man eine deutlich höhere Abfindung erreichen, wenn man gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreicht und dort aus einer Position der Stärke seine Abfindung verhandelt. Mit einem starken Kündigungsschutz hat man vor Gericht gute Karten, beispielsweise wenn man viele Jahre im Unternehmen beschäftigt war, ein höheres Alter hat oder mehrere Unterhaltspflichten. Mit der Kündigung verletzt der Arbeitgeber regelmäßig einige dieser Kündigungsschutzvorschriften, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könnte. Eine Folge, die der Arbeitgeber regelmäßig unbedingt vermeiden will. Viele Unternehmen zahlen vor Gericht hohe Abfindungen, um das zu verhindern.

Lassen Sie sich im Fall eines Aufhebungsvertrages immer Bedenkzeit geben! Gehen Sie mit dem Vorschlag zu einem Arbeitsrechtsexperten. Bringen Sie in Erfahrung, ob die Abfindung hoch genug ist, um den Verlust Ihres Arbeitsplatzes und den Wegfall Ihres Kündigungsschutzes wettzumachen. Einen Aufhebungsvertrag sollten Sie nur dann unterschreiben, wenn Sie sich anwaltliche Rückendeckung geholt haben und Sie sich sicher sind, das Richtige zu tun.

Allianzmitarbeitern biete ich an, mit mir kostenlos und unverbindlich über ihr Abfindungsangebot in einer telefonischen Ersteinschätzung zu sprechen. Rufen Sie mich an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unter 030.40004999 oder unter meiner Kündigungshotline 0176/21133283. Gern bespreche ich mit Ihnen, welche Strategie die besten Resultate für Sie bringt.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag: Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

22.06.2018

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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