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Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Lastenräder, sogenannte Cargobikes, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit – allerdings oft nicht bei anderen Verkehrsteilnehmern. Denn Radfahrern ist es beispielsweise auf einem Radweg oft nicht möglich, das größere Gefährt zu überholen. Grundsätzlich gelten für Lastenräder aber dieselben Regeln wie für herkömmliche Fahrräder: Sie dürfen sowohl Radwege und Radfahrstreifen benutzen als auch Einbahnstraßen, Busspuren, Fußgängerzonen oder Gehwege, wenn sie durch entsprechende Beschilderung für den Radverkehr freigegeben sind. Ansonsten haben sie auf diesen Verkehrsflächen, insbesondere auf dem Gehweg, nichts verloren. Dann müssen sie die Fahrbahn nutzen. Sind Fußgängerzone oder Gehweg für Radler freigegeben, sind diese verpflichtet, besondere Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen. Wenn ein Radweg benutzungspflichtig ist, gilt das auch für Cargobikes. Allerdings sollen mehrspurige Lastenräder laut § 2 Straßenverkehrsordnung, Rn. 23, “wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.” Ordnungsämter und Polizei müssen hier nach dem jeweiligen Einzelfall entscheiden. An wartenden, also stehenden, Autos dürfen Cargobikes am rechten Fahrbahnrand langsam und vorsichtig vorbeifahren – wenn es der Platz zulässt.
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