Es gibt in Deutschland nur wenige Rechtsgeschäfte, für die eine notarielle Beglaubigung vorgeschrieben ist. Aber an vielen Stellen lohnt sich der Gang zum Notar auch ohne die gesetzliche Vorschrift, weil die Notare zur unparteilichen Beratung aller an einem Vertrag Beteiligten verpflichtet sind. In Deutschland wurden beispielsweise rund 166.200 Ehen geschieden. Dabei sind vor allem die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen langwierig und teuer, wenn vor der Eheschließung kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die Notarpflicht für den Ehevertrag ergibt sich aus dem Paragrafen 1410 BGB.
Auch Schenkungen müssen von einem Notar in Berlin-Charlottenburg oder einem anderen Notar des Vertrauens beurkundet werden. Diese Notwendigkeit legt der Paragraf 518 BGB fest. Das Ausmaß der Schenkungen steigt in Deutschland immer mehr an. Die deutschen Bundesländer haben im Jahr 2014 rund 5,5 Millionen Euro aus der Schenkungssteuer und der Erbschaftssteuer eingenommen. Das bedeutet gegenüber dem Jahr 2013 einen Zuwachs von vier Prozent. Allein schon die Pflicht zur Versteuerung von größeren Geschenken und dem Erbe zieht nach sich, dass ein beglaubigtes Dokument zur Inanspruchnahme der Steuerfreibeträge als Nachweis für das Finanzamt benötigt wird. Die Notarpflicht bei Erbangelegenheiten ergibt sich aus den Paragrafen 2033, 2276 sowie 2371 des BGB.
Notarpflicht besteht auch bei Immobiliengeschäften
Ein sehr häufiger Grund, der Mandanten zu einem Notar in Berlin-Charlottenburg, in Leipzig, München oder Frankfurt führt, ist die Übertragung der Rechte an Immobilien. Dort regelt der Paragraf 311 des BGB, dass Verträge über Grundstücke der Beurkundung durch einen Notar bedürfen. Ohne die notarielle Beglaubigung können die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht im Grundbuch eingetragen werden. Sie erlangen aber erst durch diese Eintragung Rechtskraft. Unter die Notarpflicht fallen auch die Einrichtung von Rechten, wie Wegerechte, Wohnrechte und Grundschulden.
Der Zwang zur notariellen Beglaubigung im gewerblichen Bereich
Die zur Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH notwendigen Verträge unterliegen in Deutschland ebenfalls der Notarpflicht. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen finden sich aus dem Paragrafen 23 des Aktiengesetzes sowie dem Paragrafen 2 des GmbH-Gesetzes. Nach Paragraf 130 des Aktiengesetzes müssen darüber hinaus die Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Erlangung von Rechtskraft von einem Notar beglaubigt werden. Für Verträge einer GbR kennt das deutsche Recht keine Formvorschriften. Im Interesse der Sicherheit aller Beteiligten wird für diese Unternehmen ein notarieller Vertrag empfohlen.
Wer die Kanzlei Hager & Partner betritt, begegnet fünf erfahrenen Juristen. Was sie verbindet, ist ihre Leidenschaft für das Recht. Seit 1987 arbeiten wir für mittelständische Unternehmen, Konzerne, Handwerksbetriebe und Privatpersonen. So ist Elisabeth Laaser-Hager Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht, während sich Georg D. Hager auf verschiedene Disziplinen des Zivilrechts konzentriert. Und zwei Notariate sorgen dafür, dass Verträge schnell unter Dach und Fach kommen.
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