Wohin mit dem toten Fiffi?

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Redenservice

ARAG Experten informieren über die Bestattung von Tieren

Die Tierliebe in Deutschland ist groß: Laut Statista leben hierzulande über 34 Millionen Haustiere. Für die meisten Halter sind ihre Tiere gleichwertige Familienmitglieder. Entsprechend groß ist die Trauer, wenn das Tier verstirbt. Und immer häufiger werden die Tiere in einer gemeinsamen Grabstätte zusammen mit ihren Besitzern beerdigt. Doch nicht überall ist eine Mensch-Tier-Bestattung möglich bzw. erlaubt. Welche Vorschriften es für die Beisetzung von Tieren gibt, wissen die ARAG Experten.

Kleine Tiere
Eigentlich müssen verstorbene Tiere in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden. Aber Tierhalter dürfen ihre Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Nach Auskunft der ARAG Experten gilt: Ein einzelner Tierkörper bestimmter kleinerer Tierrassen wie beispielsweise Hunde, Katzen, Kaninchen, Wellensittiche oder Zierfinken darf im Garten bestattet werden. Voraussetzungen: Das Grundstück liegt nicht im Wasserschutzgebiet, das Tier ist nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben und das Trinkwasser wird nicht gefährdet. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 Zentimeter Erde bedeckt werden. Die ARAG Experte weisen darauf hin, dass es verboten ist, Tiere auf öffentlichen Grundstücken zu begraben. Wer seinen Hund klammheimlich beispielsweise im Wald oder unter einer Wiese verbuddelt, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen.

Große Tiere
Diese Regelung gilt verständlicherweise nicht für das Lieblingspferd. Für größere Tiere und Nutztiere gelten andere Vorschriften und es drohen empfindliche Geldbußen bei Verstößen wie auch dem Entsorgen von Tieren im Hausmüll; dies ist ausdrücklich verboten. Eine Alternative zur Beisetzung im Garten ist ein Tierfriedhof oder die Einäscherung in speziellen Krematorien.

Gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier
Explizit verboten war die Mensch-Tier-Bestattung in Deutschland bislang nicht. Aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. Mittlerweile haben nach Auskunft der ARAG Experten aber viele Bundesländer ihre Bestattungsgesetze gelockert, so dass Hund, Katze, Kaninchen und Co. ganz offiziell gemeinsam mit ihrem Halter begraben werden dürfen.

Allerdings kann die jeweilige Friedhofssatzung ein entsprechendes Verbot enthalten; hier müssen sich Betroffene vor Ort erkundigen. Zwar darf die Urne des Haustieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der ARAG Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Selbst wenn es etwas gruselig klingt: Tote Tiere müssen nach wie vor in der so genannten Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

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