Wohnen bei den Eltern als Kindesunterhalt für volljähriges Kind

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Karlsruhe/Berlin (DAV). Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt . Diesen können die Eltern auch dadurch gewähren, dass sie dem Kind anbieten, bei ihnen zu leben. Grundsätzlich ist es volljährigen Kindern zuzumuten, im Elternhaus zu leben.

Einem volljährigen Kind ist es nur dann unzumutbar, im Elternhaus zu leben, wenn schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Auszug des Kindes übliche familiäre Streitigkeiten vorausgegangen sind, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe am 23. Januar 2015 (AZ: 2 UF 276/14).

Kindesunterhalt durch Leben im Elternhaus?
Die 1996 geborene Tochter befindet sich in Ausbildung. Bis zum Februar 2014 lebte sie mit ihrem jüngeren Bruder und den Eltern in deren Haus. Das Haus befindet sich in der Nähe ihrer Ausbildungsstelle. Im Februar 2014 zog die Tochter mit ihrem Freund zusammen. Vor dem Auszug gab es mit den Eltern verschiedene Auseinandersetzungen, unter anderem über ihre Pflichten im gemeinsamen Haushalt.

Die Eltern boten ihrer Tochter an, dass sie ihr kostenlos Unterkunft und Verpflegung gewähren würden, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Auch würden sie ihr das Kindergeld überlassen und die Kosten für ein Ticket für den öffentlichen Nahverkehr und ihr Mobiltelefon übernehmen. Die Tochter wollte aber nicht in das Haus der Eltern zurückkehren. Dies sei ihr nicht zumutbar.

Unterhaltsbestimmung bei Volljährigenunterhalt
Die Tochter hatte vor Gericht keinen Erfolg. Grundsätzlich sei es auch volljährigen Kindern während der Ausbildung zuzumuten, im Elternhaus zu leben. Damit sollten auch Eltern vor einer wirtschaftlichen Überforderung durch längere Ausbildungszeiten und hohe Ausbildungskosten bewahrt werden.

Diese Bestimmung sei dann unwirksam, wenn dem Zusammenleben mit den Eltern schwerwiegende Gründe entgegenstünden. Dies könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn es zu einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen Eltern und Kind gekommen sei.

Bei üblichen Streitigkeiten keine tiefgreifende Entfremdung
Die Auseinandersetzung über die Pflichten im elterlichen Haushalt und der gegenseitigen Rücksichtnahme greifen hier jedoch nicht, entschied das Gericht. Es handele sich vielmehr um typische Konflikte in der Eltern-Kind-Beziehung. Übliche familiäre Streitigkeiten seien eben kein besonderer Grund, die “Naturalunterhaltbestimmung”, die den gesamten Lebensbedarf der Tochter umfasst, als unwirksam anzusehen.

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