Wutausbrüche, Beleidigungen und Drohungen: Wann man dafür die fristlose Kündigung erhält.

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wutausbrüche, Beleidigungen und Drohungen: Wann man dafür die fristlose Kündigung erhält.
Fachanwalt Bredereck

Personalgespräch. Die Nerven liegen blank, es hat sich etwas angestaut, man lässt Dampf ab und… sagt Sachen, die einem später leidtun, Beleidigungen beispielsweise, oder eine Drohung, auch mit einem Suizid. Wann man dafür fristlos gekündigt werden kann, und: wie man sich verhalten sollte nach so einem Vorfall, sagt Anwalt Bredereck.

Droht man mit Mord und Totschlag oder mit einer Gewalttat, dann ist das grundsätzlich ein wirksamer Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht macht das deutlich in einer Entscheidung vom 29.06.2017, wo sich ein Arbeitnehmer in Rage redet und mit Suizid droht, seine Kündigung dadurch verhindern will. Deutschlands höchstes Arbeitsgericht urteilt: Auch die Drohung mit einer Selbsttötung kann die fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ist das immer der Fall? Ist jede fristlose Kündigung wegen einer solchen Drohung wirksam? Nein, denn es muss klar sein, dass der Arbeitnehmer die Drohung ernst meint. Es muss deutlich beim Arbeitgeber rüberkommen, dass der Arbeitnehmer ihn damit unter Druck setzen will. Wenn ja, darf der Arbeitgeber mit einem sofortigen Rauswurf reagieren, das heißt: mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Wenn aber der Mitarbeiter beispielsweise in psychischer Behandlung ist, sich in Rage redet und damit droht „alle umzubringen,“ oder sich selbst? Wenn die Äußerungen also quasi Teil seines Krankheitsbildes sind und wenn das dem Arbeitgeber in dem Moment klar sein musste: Dann wäre die fristlose Kündigung grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Wie ist die Rechtslage bei Beleidigungen des Chefs? Auch da kommt es auf den Einzelfall an, auch da muss man sich den Zusammenhang ansehen, den Kontext, in dem das Gesagte gesagt wurde.

Und was ist einem Arbeitnehmer zu raten, der einen „Ausraster“ hat, der seinen Chef bedroht oder beleidigt? Ganz wichtig ist: wie man sich nach der Äußerung verhält! Entschuldigt man sich? Versucht man, die Wogen zu glätten, zu beschwichtigen, Vertrauen wiederaufzubauen? Oder legt man nochmal nach? Ist hochmütig, gleichgültig?

Arbeitsrichter berücksichtigen das sogenannte Nachtatverhalten, also das Verhalten, das der Arbeitnehmer zeigt nach der ehrverletzenden oder beleidigenden Äußerung. Häufig entscheiden sich die Fälle hier! Entschuldigt man sich gleich nach der Äußerung beim Arbeitgeber, hat das so manch einen Kündigungsschutzprozess „gerettet.“

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten? Wirft man Ihnen ehrverletzende Äußerungen vor? Hatten Sie einen „Ausraster“ und wissen nicht, was jetzt arbeitsrechtlich auf Sie zukommt? Dann sollten Sie sofort bei einem erfahrenen Experten für Kündigungsschutzrecht anrufen und sich informieren, welche Schritte jetzt sinnvoll sind. Häufig ist ehrliche Reue und eine ernsthafte Entschuldigung nötig. Manchmal ist es das Klügste, zu schweigen.

Rufen Sie mich gern an unter 030.40004999, kostenlos und unverbindlich beantworte ich Ihre Fragen: Hat Ihre Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg? Wie sind Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung? Und wie sollten Sie sich jetzt verhalten, um Ihre Chancen in einem Kündigungsschutzprozess zu verbessern? Auf Ihren Anruf und auf das Gespräch mit Ihnen freue ich mich!

Über 18 Jahre Erfahrung mit Kündigungsschutzklagen, Vertretung bundesweit:
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