Zebrastreifen: Mehr als Malerei auf der Straße

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ARAG Experten informieren über die Bedeutung von Zebrastreifen

Es gibt sie in gelb, in Regenbogenfarben, zum Hochklappen oder – wie bei uns in Deutschland – einfach nur als weiße Streifen. Manchmal entstehen sie – wie jüngst in Augsburg – ganz plötzlich des nachts oder werden über Nacht sogar berühmt, weil sie es auf ein Beatles-Cover geschafft haben: Zebrastreifen, im Amtsdeutsch auch Fußgängerüberweg, sollen vor allem Fußgängern das Leben leichter machen. Was aber nicht immer gelingt, weil zwei- und vierrädrige Verkehrsrüpel sich nicht an die Regeln halten oder sie womöglich gar nicht kennen. Anlässlich des Tages des Zebrastreifens in Deutschland am 1. September erklären die ARAG Experten, was am gestreiften Übergang gilt.

Fußgänger haben absoluten Vorrang
Fahrzeuge und Radler müssen vor einem Zebrastreifen anhalten, wenn ein Passant ihn überqueren möchte. Selbst, wenn der Zebrastreifen über den Radweg führt, haben Fußgänger nach Auskunft der ARAG Experten Vorrang.

Radfahrer bitte absteigen!
Wer als Radfahrer an einem Zebrastreifen die Straße überqueren will, sollte absteigen und das Rad schieben. Andernfalls haben Radler nämlich keinen Vorrang vor den anderen Fahrzeugen. Es ist zwar nicht verboten, über die Streifen zu radeln, aber man riskiert, von Autofahrern nicht schnell genug wahrgenommen zu werden. Nur wenn kein Auto in Sicht ist, kann man selbstverständlich über den Zebrastreifen radeln.

Kommt es zu einem Unfall, weil Sie den Zebrastreifen radelnd überquert haben, kann Ihnen als Verursacher eine Mitschuld angelastet werden. Darauf wies das Landgericht Frankenthal im Fall einer Radfahrerin hin, die plötzlich von einem Radweg abbiegend auf den Zebrastreifen fuhr und dabei mit einem Auto kollidierte. Ist das Einschwenken des Radfahrers für den Autofahrer nicht absehbar und ein Unfall daher unvermeidbar, kann dem Radler unter Umständen sogar die alleinige Schuld zugesprochen werden (Az.: 2 S 193/10).

Kurios: Mit dem Rad rollern ist erlaubt
In Berlin war ein Radler vor einem Zebrastreifen abgestiegen und hatte sein Rad wie einen Roller benutzt. Dabei kam es zu einem Unfall. Wäre er gefahren, hätte ihn eine Mitschuld getroffen. In diesem Fall rettete ihn aber sein Rollern (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 68/03).

Ignoranz wird teuer
Wer den Zebrastreifen ignoriert, Fußgänger nicht queren lässt oder an einem Zebrastreifen überholt, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit empfindlichen Strafen rechnen. 80 Euro Bußgeld sind fällig, hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.

Weitere Regeln rund um den Zebrastreifen
Auch das Halten – und natürlich auch das Parken – in der Nähe eines Zebrastreifens wird mit einem Bußgeld von bis zu 55 Euro geahndet. Bis fünf Meter vor und auf dem markierten Überweg ist das Abstellen von Fahrzeugen tabu. Damit soll die Sicht auf querende Fußgänger freigehalten werden. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken dagegen erlaubt. Zudem sind Autofahrer verpflichtet, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren, sobald sie sich einem Zebrastreifen nähern – und zwar auch dann, wenn kein Verkehrsschild auf den Fußgängerüberweg aufmerksam macht. Darüber hinaus weisen die ARAG Experten darauf hin, dass am Zebrastreifen ein Überholverbot gilt und er freigehalten werden muss, wenn der Verkehr stockt.

Bunte Zebrastreifen selbst gemacht: keine gute Idee
In der Vergangenheit hatten zwei Kölner zwei Zebrastreifen mit Farbe „verschönert“ und waren auf frischer Tat ertappt worden. Auch wenn die Absicht durchaus sympathisch war, war die Aktion keine gute Idee. Wegen „gemeinschädlicher Sachbeschädigung“ droht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Übrigens: Egal, welche Farben ein Zebrastreifen hat, die Regeln aus der Straßenverkehrsordnung gelten trotzdem!

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

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