Zukünftige Lehrerin wegen Kopftuchs diskriminiert: Entschädigung vom Land Berlin

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Berlin braucht Lehrer. Und Lehrerinnen. Dennoch wurde kürzlich eine offenbar gut qualifizierte Bewerberin abgelehnt. Warum? Sie trug ein Kopftuch, ein religiös-kulturell islamisches Kopftuch. Und die Bewerberin stellte klar: Sie will das Kopftuch auch im Unterricht tragen. Nachdem sie aus dem Rennen war, verklagte sie das Land Berlin auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 2 Brutto-Lehrer-Monatsgehältern.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg betonte in ihrer Entscheidung vom 09.02.2017 (Az. 14 Sa 1038/16): Das Land Berlin verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn es zukünftige Lehrerinnen ablehnt, nur weil sie ein Kopftuch tragen. Nicht berufen darf sich das Land Berlin auf das Berliner Neutralitätsgesetz, so die Richter. Dieses Gesetz schreibt eigentlich vor, dass Lehrerinnen keinerlei Kleidung mit religiöser Symbolik tragen dürfen bei der Arbeit. Nur auf Grundlage des Berliner Neutralitätsgesetzes hätte das Land Berlin die Bewerberin wegen des Kopftuchs eigentlich ablehnen dürfen.

Allerdings, so das höchste Berliner Arbeitsgericht: Die Glaubensfreiheit des Grundgesetzes „überstimmt“ dieses Gesetz. Unter normalen Umständen, wenn also keine konkrete Gefahr ausgeht von der Bewerberin, darf das Land Berlin sie nicht diskriminieren im Bewerbungsprozess, das wäre unverhältnismäßig und würde deshalb ihr Grundrecht verletzen auf Glaubensfreiheit. Eine konkrete Gefahr ging nicht aus von der Bewerberin, die Richter verurteilten deshalb das Land Berlin zur Schadensersatz-Zahlung.

Das Thema Kopftuch und Arbeitsrecht ist weiterhin in Bewegung. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen beim Bundesarbeitsgericht, dem höchsten deutschen Arbeitsgericht. Es bleibt spannend: Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Thema steht noch aus.

Hat man Sie diskriminiert im Bewerbungsverfahren? Dann steht Ihnen gegebenenfalls Schadensersatz zu aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Berlin, 030.40004999. In vielen Fällen lohnt es sich, in einem Beratungsgespräch herauszufinden, wie hoch der Schadensersatz sein kann bei einer Diskriminierung im Bewerbungsverfahren. Bei zukünftigen Lehrerinnen beispielsweise geht es um ernst zu nehmende Summen: Immerhin über achteinhalb Tausend Euro hat das Landesarbeitsgericht der Bewerberin zuerkannt.

Mein Team und ich freuen uns auf Ihren Anruf!

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