Vergütungssätze nach Gesetzesnovelle geändert
sup.- Die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) gilt heute als eine der ergiebigsten Verwertungsmöglichkeiten von Primärenergie. Mit Wirkungsgraden von bis zu 90 Prozent werden dem Verbrauch von Brennstoffen wie Gas oder Öl, die den Verbrennungsmotor in den Anlagen antreiben, dank der effizienten Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) deutlich engere Grenzen gesetzt als bei anderen Wärmelösungen. In zeitgemäßen Gerätekonzepten wie z. B. den BHKW Powersystems von Wolf Heiz- und Klimatechnik (Mainburg) können auch Klärgas oder Biogas zum Einsatz kommen, so dass der regenerative Anteil sowohl die Ressourcenschonung als auch den Klimaschutz zusätzlich unterstützt. In diesen Systemen ermöglicht eine intelligente Schalt- und Steueranlage einen vollautomatischen, unbeaufsichtigten und stets bedarfsoptimierten Betrieb (www.wolf-heiztechnik.de). Im Vergleich zur Stromproduktion in herkömmlichen Kraftwerken ist auf diese Weise auch eine Vermeidung von rund zwei Dritteln der bisherigen CO2-Emissionen möglich.
Im gewerblichen Bereich kann die Kraft-Wärme-Kopplung einen entscheidenden Beitrag zur Senkung der energetisch bedingten Betriebskosten leisten. “Wirtschaftlich attraktiv ist KWK für Unternehmen, die ganzjährig einen hohen gleichzeitigen Bedarf an Strom und Wärme bzw. Kälte haben”, so die EnergieAgentur NRW: “Eine höhere Ausnutzung kann auch durch die Verknüpfung mit weiteren potenziellen Wärmenutzern (wie z. B. in einem Gewerbegebiet) erreicht werden.” Von der Höhe der elektrischen Leistung eines BHKW hängt zudem die Vergütung ab, die der jeweilige Netzbetreiber im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) an den Anlagenbetreiber für selbst erzeugten Strom zahlt. Die Sätze für diese Zuschläge sind mit der Novellierung des Gesetzes zum 1. Januar 2016 zum Teil deutlich verändert worden. Für Strom, der ins allgemeine Netz eingespeist wird, werden je nach KWK-Leistungsanteil pro Kilowattstunde zwischen 3,10 Cent und acht Cent gezahlt. Beim Eigenverbrauch des Stroms beträgt der Zuschlag bis 50 kW vier Cent und bis 100 kW drei Cent. In größeren Leistungsbereichen gibt es für selbst genutzten Strom keine Vergütung mehr. Ausnahmeregelungen bestehen allerdings bei so genannten Kundenanlagen (z. B. in Unternehmen, Mehrfamilienhäusern oder Hotels) oder bei geschlossenen Verteilernetzen. Voraussetzung für die maximale Förderdauer, die sich über eine bestimmte Anzahl an Vollbenutzungsstunden und damit meist über mehrere Jahre erstreckt: Die Anlagen müssen entweder fabrikneu oder modernisiert bzw. nachgerüstet, in jedem Fall aber hocheffizient sein.
Supress
Redaktion Ilona Kruchen
Kontakt
Supress
Ilona Kruchen
Alt-Heerdt 22
40549 Düsseldorf
0211/555548
redaktion@supress-redaktion.de
http://www.supress-redaktion.de